Konjunkturpaket: Wiedereinführung der degressiven Abwertung | Steuern | Haufen

2021-11-29 08:16:16 By : Ms. Loretta Z

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz des Bundes sieht die Einführung einer degressiven Abschreibung von 25 %, maximal das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter vor, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz umfasst bewegliche Anlagegüter, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 erworben oder hergestellt wurden. Für diese Vermögensgegenstände kann anstelle der Abschreibung in gleicher Höhe die degressive Abschreibung geltend gemacht werden Jahresbeträge (lineare Abschreibung). Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen/Produktionen im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 galt. 

Die degressive Abschreibung kennt verschiedene Formen. Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG ist die sogenannte degressive Buchwertabschreibung (Abschreibung vom Restwert nach konstantem Abschreibungssatz). Die jährlichen Abschreibungsbeträge sind in den ersten Nutzungsjahren relativ hoch und nehmen dann von Jahr zu Jahr ab. 

Bewegliches Anlagevermögen

Der degressive Abschreibungssatz beträgt

2,5-fache lineare Abschreibung,

jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im ersten Jahr bzw. des Restbuchwertes in den Folgejahren.

Die degressive Abschreibung ist sinnvoll, wenn die Vermögenswerte in den ersten Jahren besonders intensiv genutzt werden oder aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen schnell an Wert verlieren. Durch die degressive Abschreibung wird dem Risiko einer technischen und wirtschaftlichen Überholung Rechnung getragen, die insbesondere in den ersten Nutzungsjahren zu größeren Verlusten führen kann.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG „kann“ der Steuerpflichtige statt der Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen, also der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, die Abschreibung nach fallenden Jahresbeträgen – degressiv – bemessen . Die Vorschrift begründet damit eine Möglichkeit, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, die Abschreibung bei beweglichen Vermögensgegenständen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG oder degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG vorzunehmen. Bei der Wahl der degressiven Abschreibungsmethode hat der Steuerpflichtige jedoch kein Wahlrecht: Im Gegensatz zu den handelsrechtlichen Vorschriften lässt § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG nur die geometrisch-degressive Methode (Buchwertabschreibung) zu.

Die degressive Abschreibung erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem konstanten Prozentsatz der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und dem jeweiligen Restbuchwert eines Vermögenswerts.

Höchstmöglicher Abschreibungssatz (Obergrenze)

Eine Maschine mit einer normalen Nutzungsdauer von 10 Jahren (linearer Abschreibungssatz = 10 %) wird Anfang 2020 für 100.000 Euro angeschafft.

Die Maschine wird degressiv abgeschrieben. Im ersten Jahr 2020 beträgt die Abschreibung das 2,5-fache der linearen Abschreibung, also 25 % der Anschaffungskosten von 100.000 EUR = 25.000 EUR, so dass der Restbuchwert der Maschine zum 31. Dezember 2020 75.000 EUR beträgt.

Im zweiten Jahr 2021 beträgt die degressive Abschreibung dann nur noch 25 % des Restbuchwertes von 75.000 Euro = 18.750 Euro. In den Folgejahren wird der jeweilige Restbuchwert des Vorjahres angenommen.

Für die degressive Abschreibung im Jahr des Erwerbs bzw. der Herstellung verweist § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG auf § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, dh in diesem Jahr nur die anteilige jährliche Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden kann.

Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG zulässig. Die Abschreibung richtet sich in diesem Fall nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Vermögenswerts (§ 7 Abs. 3 Satz 2 EStG) ab dem Zeitpunkt des Übergangs. Da die Fortsetzung der degressiven Abschreibung nie zu einer Abschreibung auf 0 EUR führen kann, wird in der Praxis regelmäßig auf die lineare Abschreibung in dem Jahr umgestellt, ab dem die lineare Restwertabschreibung größer ist als die degressive Abschreibung.

Die degressive Abschreibung umfasst nur bewegliche Vermögensgegenstände. Dies bedeutet, dass nur Betriebsvermögen degressiv abgeschrieben werden kann. § 7 Abs. 2 EStG gilt daher ausdrücklich nur für Gewinneinkünfte. Dabei ist es unerheblich, ob der Gewinn durch den Vergleich des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 und 5 EStG oder durch die Berechnung der Mehrerträge nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Dies bedeutet, dass die degressive Abschreibung für solche Vermögensgegenstände nicht in Betracht kommt, die zur Erzielung von Mehreinnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG verwendet werden, zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Davon profitieren nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

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